Satzung des Vereins: „Direkte Hilfe für Kinder in Not“

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Direkte Hilfe für Kinder in Not “.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist 61440 Oberursel (Taunus).

 

§2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohls von Kindern aus sozial schwachen Schichten, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind und unter den Personenkreis des § 53 der Abgabenordnung fallen. Geographischer Schwerpunkt ist Osteuropa.

2. Der Verein sammelt hierzu Geld- und Sachspenden, organisiert und führt selbst direkte Hilfstransporte durch, veranstaltet Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinzwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, soweit diese den gemeinnützigkreisrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechen

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. AlIe Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch schriftliche Annahme des Antrages durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereins; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Mitgliedschaft im Verein.

 

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

2. Zur Zeit werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einem anderem gemeinnützigen, christlichen Kinderhilfswerk zu; dieses Hilfswerk ist dann verpflichtet, die empfangenen Gelder ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für Kinder in Notlagen einzusetzen.

Oberursel/Taunus, 01. Juni 2001/hoe
Aktualisiert am 09. Oktober 2015/hoe

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